Alpines WintercampSimmental, Gstaad

Rechtliches

Statuten

Statuten des Vereins Bergwandercamp, Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gachnang (Thurgau). Gegründet am 17. September 2026. Fassung 1.1.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „Bergwandercamp“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz des Vereins ist Gachnang (Thurgau).

Art. 2: Zweck

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, schwulen und queeren Männern sowie ihren Freundinnen und Freunden durch gemeinsame Aktivitäten einen Raum für Begegnung und gemeinsame Erlebnisse zu bieten, somit das Gemeinschaftsgefühl zu fördern und das schwule und queere Selbstbewusstsein zu stärken.
  2. Dabei pflegt der Verein ein ungezwungenes, von gegenseitigem Respekt getragenes Zusammensein.
  3. Der Verein organisiert und koordiniert die ehrenamtliche Durchführung von nichtkommerziellen Sommer- und Winterlagern („Camps“) auf Selbstversorgerbasis für gemeinschaftliche Aktivitäten wie Wandern, Wintersport, Besuch von Kulturveranstaltungen, etc.
  4. Ziel ist das Schaffen von Zugang zu Schönheiten und kulturellem Reichtum des schweizerischen Alpenraums und anderen interessanten Regionen in Europa, verbunden mit der Möglichkeit gemeinsamer sportlicher Betätigung in der Natur.
  5. Um die Kosten gering zu halten und damit möglichst vielen die Teilnahme zu ermöglichen, setzt der Verein auf das Konzept von Selbstversorgung und ehrenamtlicher Mitarbeit.
  6. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Absichten und erstrebt keinen Gewinn.

II. Mitgliedschaft

Art. 3: Aufnahme

Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und sich ehrenamtlich in der Organisation der Camps beteiligen will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig auf schriftliches Gesuch hin.

Art. 4: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt ist jederzeit per Brief oder E-Mail an den Vorstand auf das Ende eines Vereinsjahres möglich.

Art. 5: Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe wird jährlich von der Vereinsversammlung beschlossen und beträgt maximal CHF 50 pro Jahr, kann aber auch auf 0 festgelegt werden.

III. Finanzielle Mittel und Haftung

Art. 6: Mittel des Vereins

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  • a) Allfällige jährliche Mitgliederbeiträge (die Höhe wird in der Generalversammlung beschlossen).
  • b) Einforderung von Teilnehmer-Beiträgen zur Deckung der erwarteten Kosten für Gruppenhäuser, Verpflegung, Transporte und Organisation.
  • c) Spenden, Zuwendungen und Sponsorenbeiträgen.

Art. 7: Verwendung von Überschüssen

Allfällige finanzielle Überschüsse aus Vereinsaktivitäten oder Reise-Umlagen fliessen vollumfänglich in das Vereinsvermögen zurück. Sie werden zweckgebunden für die Minderung von Kosten zukünftiger Vereinsreisen, Anschaffungen von Gemeinschaftsmaterial (z.B. Erste-Hilfe-Ausrüstung) oder für die Organisation notwendiger Ausgaben verwendet. Eine Auszahlung an Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 8: Haftung des Vereins

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstands für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

IV. Haftungsausschluss der Organisatoren bei Aktivitäten

Art. 9: Eigenverantwortung und Haftung

  1. Die Teilnahme an allen vom Verein organisierten Wanderungen, Skiabfahrten und anderen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung der Teilnehmer.
  2. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, die Touren so zu planen, dass er sie entsprechend seiner individuellen körperlichen Fitness, seiner Fähigkeiten, seiner Trittsicherheit und seiner Ausrüstung sicher machen kann.
  3. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, auf einer Skireise sein fahrerisches Können selbst einzuschätzen und die Skipisten entsprechend zu wählen oder zu meiden.
  4. Der Verein, der Vorstand sowie die vom Verein eingesetzten Organisatoren schliessen jede Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht zurückzuführen sind. Jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  5. Der Abschluss einer ausreichenden (Auslands-)Kranken-, Unfall- und Bergekostenversicherung (inkl. Rega-Gönnerschaft für die Schweiz) sowie einer Privathaftpflichtversicherung obliegt dem einzelnen Teilnehmer, wird allerdings vom Verein dringend empfohlen.

V. Organisation

Art. 10: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • A) Die Generalversammlung (GV)
  • B) Der Vorstand
  • C) Die Sparten
  • D) Die Revisionsstelle (sofern von der GV gewählt, ansonsten freiwillig)

Art. 11: Die Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Eine Durchführung per Videokonferenz oder auf dem Zirkularweg (schriftlich/digital) ist zulässig.

Art. 12: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen: dem/der Präsidenten/in und dem/der Kassier/in (Personalunion ist für weitere Ämter zulässig).
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
  3. Der Vorstand legt die Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder fest.

Art. 13: Sparten

  1. Der Verein gliedert sich in Sparten:
    1. Sparte 1: Sommercamp
    2. Sparte 2: Wintercamp
  2. Die Sparten sind organisatorische Untergruppierungen des Gesamtvereins. Sie besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit; Träger aller Rechte und Pflichten ist der Gesamtverein.
  3. Jedes Mitglied des Vereins kann einer oder mehreren Sparten zugeordnet werden.
  4. Jede Sparte ist buchhalterisch getrennt. Die Haftung liegt ungeteilt beim Gesamtverein.
  5. Jede Sparte bestimmt einen eigenen Spartenleiter und einen eigenen Kassier.
  6. Absprachen und Entscheidungen innerhalb einer Sparte werden vom Spartenleiter und dem jeweiligen Kassier getroffen.
  7. Der Kassier einer Sparte ist dem Vereinskassier Rechenschaft schuldig.
  8. Der Gesamtverein trägt weiter die finanzielle Gesamtverantwortung.
  9. Es können weitere Sparten vom Vorstand gegründet werden.

VI. Auflösung

Art. 14: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das verbleibende Vereinsvermögen ist einer steuerbefreiten Institution in der Schweiz oder im Ausland mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

Statuten des Vereins Bergwandercamp, Fassung 1.1. Der Verein wurde am 17. September 2026 gegründet.